Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Mai 2002
§ 100

§ 100 – Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen

(1) Die Bekanntmachung nach § 26 Abs. 1 muss im Seebetrieb auch folgende Angaben enthalten: dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des Seebetriebs, das Gesetz und diese Verordnung auf jedem Schiff des Seebetriebs durch die Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, vom Kapitän ermöglicht wird; normal normal dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des Seebetriebs auch in dem Landbetrieb, der für die Heuerverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs zuständig ist, ermöglicht wird; normal normal dass die Wahlvorschläge auf jedem Schiff des Seebetriebs von der Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, vom Kapitän bekannt gemacht werden. normal normal normal arabic (2) Die in § 26 Abs. 1 Satz 2 Nummer 7 und in § 27 Abs. 2 bezeichnete Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen wird auf elf Wochen verlängert. (3) § 26 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 ist im Seebetrieb nicht anzuwenden; § 26 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend; § 98 Abs. 4 ist anzuwenden. (4) Die in § 37 Abs. 2 Satz 1 bezeichnete Mindestfrist für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge wird auf drei Wochen verlängert. Ist zu besorgen, dass die in Satz 1 bezeichnete Mindestfrist zwischen dem für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge an Bord bestimmten Zeitpunkt und dem Beginn der Stimmabgabe in den Landbetrieben für eine fristgerechte Stimmabgabe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs nicht ausreicht, so kann der Unternehmenswahlvorstand diese Mindestfrist auf höchstens fünf Wochen verlängern. Für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge im Seebetrieb gilt § 26 Abs. 3 Satz 1 entsprechend und § 98 Abs. 4 ist anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die Bekanntmachung im Seebetrieb muss Informationen zur Einsichtnahme in die Wählerliste und das Gesetz auf jedem Schiff bereitstellen.
  • Die Einsichtnahme in die Wählerliste ist auch im Landbetrieb möglich, der für die Heuerverhältnisse zuständig ist.
  • Wahlvorschläge müssen auf jedem Schiff von der Bordvertretung oder dem Kapitän bekannt gemacht werden.
  • Die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen wird auf elf Wochen verlängert.
  • Die Mindestfrist für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge wird auf drei Wochen verlängert, mit der Möglichkeit einer weiteren Verlängerung auf bis zu fünf Wochen.